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Terms of Contract
IEM SAFEBASKET (incl. all variants) as of 08/01/2022
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Introduction
IEM SAFEBASKET is an offer from Metallorum Edelmetallhandels GmbH (hereinafter "possibility to acquire precious metals (gold, silver, platinum and palladium) and selected technology metals (rhenium, germanium, gallium, indium, hafnium, neodymium oxide, dysprosium oxide, scandium oxide and terbium oxide) via Metallorum and to have it stored in a fully secured and insured collective custody and, if necessary, to sell it again or to have it delivered. Metallorum does not provide any financial services in this context, in particular no investment advice and/or asset management.
§1 Scope
The following conditions apply to all services provided by Metallorum within the framework of the IEM SAFEBASKET contractual relationship with consumers, entrepreneurs, legal entities and corporations under private and public law.
§2 Subject of the contract
2.1 An IEM SAFEBASKET contract may only be concluded by the customer with Metallorum in his own name and for his own account, not for the account of a third party. On behalf of the customer, Metallorum buys precious and technology metals in its own name, which are then stored in secured and insured rooms for the customer against payment. The purchase can be made in the form of a one-off purchase or in the form of a prorated, regularly recurring purchase, at the discretion of the customer. The precious metals purchased for the customer are stored in bonded warehouses selected by Metallorum in Switzerland, technology metals in bonded or VAT-free warehouses in Germany. Metallorum stores the metals together with the metal stocks in its possession in a collective stock and provides the customer with ownership of the purchased metals in that Metallorum grants him fractional co-ownership of the collective stock. For each customer, Metallorum keeps a register of the customer's co-ownership share in the relevant metal collection stock and a co-ownership register of the entire metal collection stock.
2.2 Metallorum's obligation is limited to the proper procurement and safekeeping and, if necessary, sale or delivery of the metals. Metallorum does not owe any further obligation, eg for advice with regard to the purchase and/or sale of metals or the economic use of the stored metals.
2.3 The metals stored for the customer are insured at all times at the current replacement value against burglary, theft and robbery as well as fire and natural disasters.
§3 Costs and Fees
With the conclusion and execution of the IEM SAFEBASKET contract, the customer incurs design and distribution costs, fees and storage costs. These reduce the amount for which metals are purchased and stored for the customer after the payment has been made by the customer.
3.1 Conception and distribution costs. The customer must pay Metallorum costs of up to 19% for setting up the IEM SAFEBASKET. They will be deducted by Metallorum from the total amount paid in by the customer as stated in the application before the metals are purchased and transferred to the sales department.
3.2 Fees. For Metallorum's activity in the acquisition of metal for storage in collective custody for the customer (hereinafter "metal acquisition" the following "metal fees to:
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- Gold: metal acquisition for customers 3%; Metal buyback: 2%
- Silver, platinum, palladium: metal acquisition 5%; Metal buyback: 3%
- Technology metals: metal acquisition 8%; Metal buyback: 6%
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The metals are purchased at the current equivalent of the remaining amount plus the above fee as a surcharge on the respective price in accordance with 6.4. In the case of metal repurchase, Metallorum deducts the corresponding fee from the amount corresponding to the offered consideration of the metal to be sold, only the remaining amount is paid out by Metallorum to the customer.
3.3. Storage costs. For safekeeping, the customer owes Metallorum storage costs of 0.375% per quarter based on the average quantity of metals credited to the customer's list for this quarter. The customer authorizes Metallorum, at the end of each quarter, to collect the amount owed from each type of metal stored for the customer in order to settle the storage costs. For this purpose, the customer transfers ownership of the metal in question to Metallorum by granting Metallorum fractional co-ownership of the collective stock held by Metallorum. Indirect ownership of the quantity of metal to be received by Metallorum to settle the storage costs is granted by being removed from the list maintained for the customer. The customer and Metallorum agree on the transfer of ownership. If the entire metal inventory is withdrawn from custody before the end of the quarter on the customer's instructions, the storage costs will be billed pro rata at the time of termination.
§4 Conclusion of contract
4.1 The customer submits the "Application for a (ratable) purchase of goods for the conclusion of a contract regarding IEM SAFEBASKET with Metallorum.
4.2. Metallorum reserves the right to accept the customer offer to conclude a contract via IEM SAFEBASKET within 7 calendar days or to reject it without giving reasons. The contract regarding IEM SAFEBASKET comes into effect through the declaration of acceptance of the customer offer by Metallorum.
§5 Customer's duty to cooperate and data protection
5.1 The contract language is German. The customer is generally obliged to provide Metallorum with the certificates and documents to be submitted in German or English for the conclusion and processing of the contract, in particular identification documents for the customer's legitimation. If the customer submits other certificates and documents in a foreign language, Metallorum is entitled to reject these and to request that the customer submits a German or English translation produced and certified by a sworn translator.
5.2 In order to carry out the contractual relationship with Metallorum and to fulfill Metallorum's legal obligations, the customer's personal data must be collected, processed and used. Details are regulated in a separate data protection agreement between Metallorum and the customer.
§6 Purchase process and payment method
6.1 In the case of a one-time purchase, the customer must pay the amount specified in the respective application, which includes the total amount from the purchase price for metals plus the resulting design and distribution costs and fees, immediately after receipt of Metallorum's declaration of acceptance for setting up an IEM SAFEBASKET to the Metallorum's payment account mentioned in the declaration of acceptance. A ratable, regularly recurring purchase of goods can only be settled by direct debit. To this end, the customer is obliged to grant Metallorum a SEPA direct debit mandate. A bank transfer or a standing order by the customer is not possible for system-technical reasons in the case of recurring goods purchases.
6.2 After the one-off or regularly recurring receipt of the customer payment on Metallorum’s payment account, Metallorum acquires a quantity of metals from its suppliers, which corresponds to the equivalent value of the amount remaining after deduction of design and sales costs and plus the fees from the incoming payment .
6.3 The following applies to precious metals: Only registered bars with a fineness of at least 995/1000, which come from manufacturers who are certified, are purchased. The following applies to technology metals: Only complete industrial metals will comply.
6.4 The customer receives the metals from Metallorum at the price at which they are traded on Metallorum's account at the time his payment is received. The subscription price for precious metals is the London fixing price on the afternoon of the day the money is received, for technology metals the price shown on the website of Kitco Metals, Inc, Montreal, on the day the money is received (visible at www.kitco.com/strategic-metals/). Metallorum is free to carry out the actual procurement of the metals within three German trading days after receipt of the customer payment on Metallorum's account and then to store them for the customer. If purchases of metals are not possible for an important reason for which Metallorum is not responsible (in particular the suspension of trading or the inability to purchase for other reasons), the purchase will take place at the earliest possible date. If the purchase option is delayed more than five German trading days after receipt of the customer payment, Metallorum will consult with the customer to agree on how to proceed.
6.5 Metallorum confirms to the customer in text form after completion that the procurement and storage of the respective quantity of metal has been carried out at the price on the date of receipt of his payment on Metallorum's account as a credit note for the metals acquired as co-ownership fractions._cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_
6.6 The metals purchased by Metallorum for the customer are stored together with the other metals in Metallorum's possession in secure rooms in the respective customs or VAT-free warehouses mentioned above in Section 2.1 and combined into a collective stock. Metallorum transfers ownership of the purchased metal to the customer by granting him fractional co-ownership of the collective inventory (indirectly) owned by Metallorum. The customer and Metallorum agree on the transfer of ownership.
6.7 The respectively acquired co-ownership shares of the metals are credited to the customer's list by weight and can also be a fraction of a weight unit. The weight of the metals is given to four decimal places. The credited weight is decisive for determining the co-ownership fraction of the total stock of the stored metals. The customer's indirect possession of the purchased quantity of metals is granted by crediting the register kept for the customer.
§7 Collective Custody
7.1 Safekeeping of metals within the framework of the IEM SAFEBASKET contractual relationship can only take place as fractional ownership in collective safekeeping. With his IEM SAFEBASKET application, the customer expressly agrees to collective custody of the metals purchased for him by Metallorum with other metals that Metallorum keeps or has kept in safekeeping for other customers or for itself.
7.2 The customer authorizes Metallorum to transfer the respective metal stocks to the customs or VAT-free warehouses explained in Section 2 (hereinafter "notifies the third-party custodian that the metal stock in question does not belong to Metallorum, but is kept for the customer. Metallorum represents in relation to the Third-party custodian contractually ensures that the third-party custodian can assert a right of lien or a right of retention on the relevant metal inventory only for claims that have arisen in relation to the safekeeping of the collective metal inventory.
7.2 The customer authorizes Metallorum to transfer the respective metal stocks to the customs or VAT-free warehouses explained in Section 2 (hereinafter "notifies the third-party custodian that the metal stock in question does not belong to Metallorum, but is kept for the customer. Metallorum represents in relation to the Third-party custodian contractually ensures that the third-party custodian can assert a right of lien or a right of retention on the relevant metal inventory only for claims that have arisen in relation to the safekeeping of the collective metal inventory.
7.4 Metallorum is entitled to deliver the quantity of metals due to each customer from the respective metal collection stock or to remove the quantity of metals due to itself without requiring the consent of the other customers.
7.5 The customer and Metallorum are not entitled to lend the metals stored for the customer to third parties.
7.6 In the event of Metallorum's insolvency, the customer has a right of segregation.
7.7 Metallorum collects the storage costs arising from the collective custody in accordance with Section 3.3 by selling a portion of the customer's metals on a quarterly basis and collecting the equivalent value of the sale to settle the storage costs.
§8 Extended right of lien
Metallorum is entitled to a contractual lien on all metals that Metallorum has or will come into possession of due to the business relationship with the customer due to all claims arising from the IEM SAFEBASKET contract (hereinafter "due monetary claims from the IEM SAFEBASKET contract, which are undisputed by the customer or have been legally established in favor of the custodian, from the securities.Even before all of his monetary claims secured by the contractual right of lien have been fully satisfied, Metallorum is obliged at the customer's request to release securities in whole or in part, provided that the realizable value of all collateral not only temporarily exceeds 110 percent of Metallorum's secured claims When selecting the collateral to be released, Metallorum will take into account the justified interests of the customer.
§9 Right of disposal over the co-ownership fraction
The customer has the legal right to independently dispose of his co-ownership fraction of the collective stock of metals, in particular to transfer it in whole or in part for a fee or free of charge. The customer undertakes, in the event of a transfer, to the new owner or to conclude his own IEM SAFEBASKET contract with Metallorum regarding safekeeping and/or repurchase. The customer must inform Metallorum of the type and scope of an order in text form immediately after making it.
§10 Term and Termination
10.1 The IEM SAFEBASKET contract is concluded for an indefinite period.
10.2 The customer can terminate the IEM SAFEBASKET contract either in whole or in part with regard to the safekeeping of a partial quantity of the metals stored for him with a notice period of 2 weeks to the end of the month. He then has the choice of either selling the metals to Metallorum by accepting a repurchase offer made by Metallorum or requesting physical delivery of the metals.
10.3 Metallorum is only entitled to terminate the contract if there is an important reason. An important reason in this sense is given in particular if
- the customer provides incorrect information in connection with the conclusion of this contract,
- the customer violates legal regulations in connection with this contractual relationship, in particular the Money Laundering Act (GwG),
- the customer intentionally damages or attempts to damage Metallorum.
- no agreement is reached between the customer and Metallorum about a change to the General Terms and Conditions requested by Metallorum in accordance with Section 14 of these General Terms and Conditions.
10.4 Any termination, including partial termination, must be made in text form.
§11 Sale or delivery after (partial) termination
11.1 The customer can sell the quantity of metal corresponding to his (partial) termination to Metallorum or a third party and/or have it delivered to him or a third party. In the case of a delivery of metal that is not made to a duty-free warehouse, VAT is due at the statutory rate, ie the customer must pay tax on the quantity of metal at the price applicable on the delivery date. Furthermore, the customer has to pay any customs duties incurred through delivery.
11.2 Sale by Customer to Metallorum. Upon the customer's (partial) cancellation or a communicated (partial) sale request, Metallorum makes a time-limited offer for the metal buyback at the price shown in the offer. The offer contains a list of all fees and costs incurred for the metal repurchase, in particular those pursuant to Sections 3.2 and 3.3 of these General Terms and Conditions. The customer can accept the offer in text form within three bank working days. If the customer accepts this buyback offer in due time and form, Metallorum will arrange for the offered amount to be paid out by Metallorum to be transferred to the account specified by the customer within a further three bank working days. The time at which the money is actually received in the customer's account depends on the bank processing times that apply in each individual case.
11.3 In order to carry out his sale request, the customer transfers ownership of the metals to be sold to Metallorum by granting Metallorum fractional co-ownership of the collective stock held by Metallorum. Metallorum is granted indirect ownership of the quantity of metal sold by being removed from the list maintained for the customer. The customer and Metallorum agree on the transfer of ownership.
11.4 Physical Delivery. In the event of a (partial) termination, the terminating customer can instead of the above under clauses 11.2 and 11.3. request Metallorum in text form for the sale of the metals described above that the metals credited to his list from the relevant collective inventory be physically delivered to him. However, metals can only be delivered in standard weight units. These are gold bars and coins from 1 troy ounce, silver bars from 1 kg, platinum and palladium bars from 100 g. The following weight units are commercially available for the technology metals: rhenium: 11.34 kg, germanium: 25 kg, gallium: 20 kg, indium: 20 kg, hafnium: 35 kg, neodymium oxide: 50 kg, dysprosium oxide: 10 kg, terbium oxide: 25 kg, Scandium oxide: 25 kg. If the amount of metals credited to the list by the customer does not reach the respective customary weight units, the customer can, after consultation with Metallorum, either purchase additional metal from Metallorum in individual cases in order to top up the respective customary weight unit or pay the equivalent of the remaining metal (remaining ) Credit, the amount of which does not allow delivery in the usual weight unit, will be transferred in money to the bank account to be named by the customer. The reference time for the equivalent value is the price on the day on which the customer informed Metallorum in text form that he would like the equivalent value of the remaining appraisal to be paid out. The subscription price for precious metals is the fixing price on the London market on the afternoon of the relevant notification date, for technology metals it is the KITCO price on the relevant notification date.
11.5 Upon the delivery request communicated by the customer in text form, Metallorum will arrange for the delivery of the metal quantity within three bank working days after Metallorum has received the notification. If the customer wishes a physical delivery of precious metals, the insured transport takes place at the expense of Metallorum to the customer's place of residence or another place designated by the customer in the Federal Republic of Germany. If, at the customer's request, precious metals are to be delivered to places other than those mentioned above, a separate agreement must be made between the customer and Metallorum. If the physical delivery of technology metals is desired, the customer must collect the metals from the third-party custodian or have them collected and bear all transport or insurance costs from the third-party custodian's warehouse. The (partial) quantity of metals delivered is removed from the customer's register.
§12 Exchange rate development and price fluctuations for precious and technology metals
The price development of precious and technology metals is generally based on the supply and demand behavior of the market participants in this special market segment. The metals can sometimes be subject to considerable price fluctuations, which can be based on various unforeseeable developments. Precious and technology metals are currently traded in US$. There is therefore also an exchange rate risk.
§13 Liability
13.1 Metallorum has unlimited liability in the event of intent and gross negligence.
13.2 Metallorum is only liable for simple negligence in the event of damage resulting from the breach of essential contractual obligations. Essential contractual obligations are those obligations whose compliance is of particular importance for the proper execution of the contract and on whose compliance the customer can regularly rely. In this case, the amount of liability is limited to the foreseeable, typically occurring damage.
13.3 Liability for indirect or consequential damage is limited to foreseeable, typically occurring damage.
13.4 The above exclusions and limitations of liability do not apply to guarantees given, damages resulting from injury to life, limb, health or claims from product liability.
§14 Amendment of these General Terms and Conditions
14.1 Should there be a need to amend or supplement these General Terms and Conditions, in particular due to legal requirements or a significant change in economic circumstances, Metallorum can request the customer to agree to the amendment, taking due account of mutual interests.
14.2 If no agreement can be reached between the custodian and the customer on an adjustment of these General Terms and Conditions, Metallorum has good cause to terminate the IEM SAFEBASKET contract.
§15 Applicable Law and Place of Jurisdiction
15.1 The law of the Federal Republic of Germany applies to the exclusion of the UN Sales Convention. The legal requirements for restricting the choice of law and for the application of mandatory regulations of the state in which customers have their habitual residence in their capacity as consumers remain unaffected.
15.2 If the customer is a merchant within the meaning of the German Commercial Code, a legal entity under public law or a special fund under public law, Würzburg is the exclusive place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship.
15.3 The place of performance is Metallorum's place of business.
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Metallorum Edelmetallhandels GmbH
Wörthstrasse 15 (in the Eurocenter) ' 97082 Würzburg ' Germany
Phone: +49(0)931 404556-17
Mail: application@metallorum.de
Company headquarters: Würzburg
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Registration court:
District Court of Würzburg (Ottostrasse 5, 97070 Würzburg)
Commercial register number: HRB 13597
Sales tax identification number: DE 310 772 336
Managing director with sole power of representation: Tino Leukhardt
Allgemeine Geschäftsbedingungen PRECIOUSBASKET +finomet
Verbraucher:inneninformationen und Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, Lager- und Zahlungsbedingungen der Noble BC GmbH
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EINLEITUNG
Die Noble BC GmbH (nachfolgend „Noble BC“) bietet mit dem Produkt „PRECIOUSBASKET +finomet“ eine Möglichkeit für den Kunden die ausgewählten Edelmetalle Gold, Silber, Palladium und Platin, Rhodium, Rhutenium und Iridium in verschiedener Stückelung (nachfolgend „Edelmetalle“) zu handeln.
Für den Kunden von Noble BC bedeutet das über die tagesaktuellen Preise zu verfügen, um zur rechten Zeit Edelmetalle zu erwerben und in einer vollumfänglich ge- und versicherten Sammelverwahrung lagern zu lassen und diese gegebenenfalls wieder zu verkaufen oder sich ausliefern zu lassen. Aber was ist daran neu?
Das größte Problem beim Handel mit Edelmetallen, insbesondere bei Gold, ist, dass die Edelmetalle zwar „auf dem Papier“ gekauft und eingelagert wurden, jedoch kein Nachweis über die tatsächlichen Bestände existiert.
Hier setzt die Noble BC nun neue Maßstäbe. Denn um den Handel mit Edelmetallen für den Kunden zukünftig so transparent wie möglich zu gestalten und der vorgenannten gängigen Praxis ein Ende zu setzen, bildet die Noble BC alle für den Kunden wesentlichen Handelsaktivitäten in Zusammenarbeit mit der Finomet GmbH auf der öffentlichen und bekannten Gnosis-Blockchain ab.
Sie, als Kunde können sich tagesaktuelle Preise auf www.Noble-BC.de aufrufen und direkt nachvollziehen, welchen Wert das Edelmetall im An- oder Verkauf derzeit gehandelt wird. Hierbei richten sich die abrufbaren Edelmetallpreise am London Buillon Market („London Fixing“), welcher seit dem 17. Jahrhundert für die Bestimmung des Edelmetallpreises maßgebend ist.
Die Noble BC erbringt in diese m Zusammenhang keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlagenberatung und/ oder Vermögensberatung.
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1. GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Noble BC im Rahmen des PRECIOUSBASKET +finomet-Vertragsverhältnisses mit Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, wenn und soweit Noble BC deren Geltung im Einzelfall zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderung en) haben in jede m Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
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2. VERTRAGSGEGENSTAND UND BLOCKCHAIN-BASIERTE NACHWEISE
2.1 Ein PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag darf von dem Kunden nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Noble BC abgeschlossen werden, nicht auf fremde Rechnung. Im Auftrag des Kunden kauft die Noble BC im eigenen Namen Edelmetalle, das sodann in ge- und versicherten Räumen entgeltlich für den Kunden verwahrt wird. Die für den Kunden gekauften Edelmetalle wird in Zoll- oder Umsatzsteuerfreilagern innerhalb Deutschlands und der Schweiz verwahrt. Noble BC verwahrt das Edelmetall zusammen mit dem in ihrem Besitz befindlichen Metallbestand in einem Sammelbestand und verschafft dem Kunden Eigentum an dem gekauften Edelmetall, indem Noble BC ihm Miteigentum nach Bruch teilen an dem Sammelbestand einräumt.
2.2 Da dem Kunden bei Einlagerung Miteigentum nach Bruchteilen eingeräumt wird und das Gewicht des Sammelbestands des Edelmetalls in einer Lagerstätte in der Einheit Gramm, bzw. Kilogramm messbar ist und das Gewicht der für den jeweiligen Kunden eingebrachten Menge zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Sammelbestand ebenfalls messbar ist, ermittelt Noble BC den Miteigentumsanteil des Kunden nach Bruchteilen bei Einbringung in den jeweiligen Sammelbestand auf Basis der Einheiten Gramm und Kilogramm des jeweiligen Metalls und weist dem Kunden dessen jeweiligen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen als Gramm/Kilogramm, aus. Der Bestand wird tagesaktuell erfasst und kann auch Bruchteile eines Gramms ausmachen. Er wird bis auf acht Stellen hinter dem Komma ausgewiesen.
2.3 Noble BC führt für jeden Kunden ein Verzeichnis über den Miteigentumsanteil des Kunden an dem betreffenden Edelmetall-Sammelbestand, und ein Miteigentümerverzeichnis über den gesamten Sammelbestand mit Hilfe der Plattform der Finomet GmbH. Die Noble BC nutzt hierfür Nachweiszertifikate, die auf der von der Finomet GmbH, Fidicinstraße 15, 10965 Berlin, E-Mail: info@finomet.de, betriebenen digitalen Plattform (nachfolgend „Finomet-Plattform“) als Eintrag, d.h. so bezeichneter kryptographischer Token, in einem Blockchain-basierten Nachweisregister erzeugt und gesichert sind. Die Finomet-Plattform stellt hier die Gesamtheit der angebotenen technischen Infrastruktur, einschließlich Backend-System, Nachweisregister, LagerApp und etwaige hiermit verbundene oder in Zusammenhang stehenden Unterstützungs- und Schnittstellensysteme.
2.4 Für den Zeitraum der Nutzung der Finomet-Plattform repräsentieren die Nachweiszertifikate die Einlagerung von Edelmetallen in einem gesonderten Bereich des Lagers, der ausschließlich für Edelmetall zur Verfügung steht, das im Nachweisregister registriert ist (nachfolgend „Blockchainlager“). Die Nachweiszertifikate repräsentieren keinen Herausgabeanspruch auf das Edelmetall. Jeweils ein Nachweiszertifikat repräsentiert ein Gramm des im Blockchainlager verwahrten Metalls. Nach Einlagerung des Edelmetalls für den Kunden und entsprechender Bestätigung des Blockchainlagers veranlasst Noble BC die Zuweisung von Nachweiszertifikaten zu einer dem Kunden zugeordneten Wallet, d.h. einer digitalen Brieftasche. Nachweiszertifikate werden jeweils in der Anzahl zugeordnet, die der Menge des vom Kunden erworbenen Edelmetalls entspricht. Im Fall einer Beendigung des Vertrages zwischen Noble BC und dem Betreiber des Blockchainlagers ist die Noble BC berechtigt, die Löschung und ggf. Neuerzeugung der Nachweiszertifikate zu veranlassen.
2.5 Die Noble BC gewährt dem Kunden einen Lesezugriff auf die ihm zugeordnete Wallet. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt
• auf die Wallet und den darin gespeicherten Private Key zuzugreifen, der für Änderung en der Zuweisung der Nachweiszertifikate erforderlich ist;
• eine eigene Wallet zu nutzen;
• Rechtsgeschäfte mit Dritten oder Transfers bezogen auf die Nachweiszertifikate vorzunehmen;
• das Blockchainlager zu betreten.
2.6 Die Verpflichtung von Noble BC beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Beschaffung und Verwahrung sowie gegebenenfalls den Verkauf oder die Auslieferung des Edelmetalls. Die Edelmetalle sind der Gattung nach geschuldet und in mittlerer Art und Güte zu leisten. Eine weitergehende Verpflichtung, z.B. zur Beratung im Hinblick auf den Erwerb und/oder den Verkauf von Edelmetallen oder die wirtschaftliche Nutzung der verwahrten Edelmetalle wird von Noble BC nicht geschuldet.
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3. KOSTEN (FORTSETZUNG)
Mit Abschluss und bei Ausführung des PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrags fallen für den Kunden Einrichtungskosten, Handelskosten und Lagerkosten an. Diese reduzieren den Be trag, in dessen Gegenwert für den Kunden nach der von ihm geleisteten Zahlung Edelmetall gekauft und eingelagert wird.
3.1 Einrichtungskosten. Für die Einrichtung und den Betrieb des PRECIOUSBASKET +finomet sind vom Kunden an Noble BC Kosten in Höhe von 7,5 %, bezogen auf den vom Kunden eingezahlten Betrag (nachfolgend „Investitionssumme“) an Noble BC zu zahlen. Die Einrichtungskosten werden von der Investitionssumme abgezogen. Für den Einzahlungsbetrag des Kunden abzüglich der Einrichtungskosten werden die Edelmetalle eingekauft.
3.2 Erweiterte Einrichtungskosten für den ratierlichen Kauf. Beabsichtigt der Kunde die Edelmetalle ratierlich zu kaufen, können beim Kaufvorgang neben den Einrichtungskosten unter Ziffer 3.1 er weiterte Einrichtungskosten für den Kunden anfallen.
Die Höhe der erweiterten Einrichtungskosten richtet sich nach der Höhe der monatlichen Rate, für die der Kunde Edelmetalle zu beziehen beabsichtigt. Die konkrete Höhe für die v om Kunden zu zahlenden erweiterten Einrichtungskosten wird im E delmetallkaufvertrag vereinbart.
Alle Einzahlungen des Kunden werden zunächst in Höhe von 70 % für die erweiterten Einrichtungskosten und 30 % auf den Erwerb von Edelmetallen verwendet. Nach der vollständigen Begleichung der erweiterten Einrichtungskosten werden die Einzahlungen des Kunden in vollem Umfang, abzüglich der Kosten unter 3.1, für den Er werb von Edelmetallen verwendet. Die R egelung der Ziffer 8.8 gilt en tsprechend.
3.3 Handelskosten. Für die Handelstätigkeit von Noble BC, z. B. bei einem etwaigen Rückkaufswunsch des Kunden gemäß der nachstehenden Ziffer 13.1 – 13.3 dieser AGB, fallen Handelskosten in Höhe von 2 %, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, bezogen auf den etwaigen Verkaufserlös an. Die Handelskosten und Steuern werden vom etwaigen Verkaufserlös des Kunden abgezogen.
3.4 Die Preise für den An- und Verkauf des Edelmetalls sind tagesaktuell auf der Website www.Noble-BC.de abruf- und einsehbar. Die ausgewiesenen Preise beziehen auf de n Edelmetallpreis pro Gramm.
3.5 Lagerkosten. Für die Verwahrung der eingelagerten Edelmetalle schuldet der Kunde Noble BC pro Quartal Lagerkosten in Höhe von 0,20 % bezogen auf den Wert des vom Kunden für dieses Quartal durchschnittlich eingelagerten Gesamtbestands an Edelmetallen (nachfolgend „Nettoinventarwert“), zzgl. gesetzlicher MwSt.
Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Nettoinventarwerts des eingelagerten Edelmetalls ist der jeweils zum Ende eines Handelstages auf der Website www.Noble-BC.de veröffentliche Verkaufspreis.
3.5.1 Der Kunde hat beim Einmalkauf die Möglichkeit zwischen den zwei nachfolgenden Abrechnungsmodalitäten zu wählen:
3.5.2 Lagerkosten in EURO. Die Kosten sind von dem Kunden an Noble BC quartalsweise am Ende des Abrechnungszeitraums auf Rechnungsstellung per E-Mail hin zu zahlen. Bei Beendigung der Verwahrung innerhalb eines Quartals erfolgt die Rechnungsstellung pro rata mit dem Beendigungstag als Bezugstag für die Bemessungsgrundlage und Abrechnungstermin.
3.5.3 Lagerkosten in Metall. Der Kunde ermächtigt Noble BC, quartalsweise am Ende des Abrechnungszeitraums von jeder für den Kunden verwahrten Metallart die so geschuldete Menge zur Begleichung der Lagerkosten zu vereinnahmen. Der Kunde überträgt Noble BC hierzu Eigentum an dem betreffenden Metall, indem er Noble BC Miteigentum nach Bruchteilen an dem im Besitz von Noble BC befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an, der zur Begleichung der Lagerkosten von Noble BC zu vereinnahmenden Menge des Metalls wird dadurch eingeräumt, dass sie aus dem für den Kunden geführten Verzeichnis ausgetragen wird. Vereinnahmt werden die Edelmetalle entsprechend ihrem Verhältnis, in dem sie für den Kunden verwahrt wurden. Der Kunde und Noble BC sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Versand der Lagerkostenabrechnung erfolgt quartalsweise. Wird der gesamte Metallbestand auf Weisung des Kunden aus der Verwahrung abgezogen, erfolgt die Abrechnung der Lagerkosten pro rata zum Beendigungszeitpunkt.
3.5.4 Im Falle eines ratierlichen Warenkaufs werden ausschließlich die Lagerkosten in Metall vereinnahmt.
3.6 Kosten für die Wallet. Weiter entstehen laufende Kosten für die Nutzung der Wallet, als digitale Brieftasche für die Tokens i.H.v. 2,- €, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, pro Monat. Diese Kosten sind von dem Kunden an Noble BC auf quartalsweise Rechnungsstellung per E-Mail hin zu zahlen, bei unterjähriger Beendigung des Vertragsverhältnisses pro rata.
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4. VERTRAGSSCHLUSS
4.1 Die Angabe der auf w ww.Noble-BC.de abrufbaren An- und Verkaufspreise der Noble BC sind stets freibleibend und unverbindlich.
4.2 Der Kunde gibt mittels des Bestellantragformulars eine Aufforderung zur Angebotserstellung an Noble BC ab („Invitatio ad Offerendum“). Der Kunde gibt in diesem Formular an, welche Edelmetalle er beabsichtigt zu kaufen und welche Investitionssumme, einschließlich der Einrichtungskosten, er aufwenden möchte.
4.3 Die Noble BC übermittelt auf Grundlage dieser Aufforderung ein rechtsverbindliches Angebot an den Kunden auf Abschluss eines PRECIOUSBASKET +finomet - Vertrages. Dieses Angebot kann der Kunde binnen der im Angebot genannten Annahmefrist durch Mitteilung an Noble BC in Textform oder durch Zahlung annehmen. In diesem Fall kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und Noble BC zustande. Erfolgt keine fristgerechte Annahme, erlischt das Angebot und es kommt kein Vertrag zustande.
4.4 Die Höhe der An- und Verkaufspreise der jeweiligen Edelmetalle, die dem Angebot der Noble BC zum Abschluss eines Vertrags betreffend PRECIOUSBASKET +finomet zugrunde liegen, sind auf der Webseite www.Noble-BC.de in der Gewichtseinheit pro Gramm ausgewiesen und jederzeit abrufbar. Die Höhe der Einrichtungskosten wird gleichfalls im Angebot ausgewiesen.
4.5 Noble BC hält sich für 3 Tage an das Angebot gebunden.
4.6 Der Kunde nimmt das Angebot innerhalb der 3 Tage an, indem er die s entweder direkt per Email bestätigt oder durch fristgemäße Zahlung.
4.7 Die Zahlung der Investitionssumme ist sofort mit Vertragsabschluss fällig, mithin sobald der Kunde das Angebot der Noble BC angenommen hat. Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit des Verkaufspreises und der Einrichtungskosten nicht oder nicht vollständig, ist Noble BC nicht verpflichtet, die ihr obliegende Leistung zu erbringen.
4.8 Ein ratierlicher, regelmäßig wiederkehrender Warenkauf kann ausschließlich durch Lastschrifteinzug beglichen werden. Hierzu ist der Kunde verpflichtet, Noble BC ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Eine Überweisung oder ein Dauerauftrag des Kunden ist aus systemtechnischen Gründen bei wiederkehrendem Warenkauf nicht möglich.
4.9 Der Zahlungseingang ist hier maßgeblich für die Menge an Edelmetallen (in Kilogramm und Gramm), mit der sich die Noble BC für den Kunden eindeckt. Fällt der Tag des Zahlungseingangs auf denselben Tag, an dem die Preisliste aktualisiert wird, ist der aktualisierte Preis maßgeblich. Die jeweiligen Bezugspreise sind jederzeit auf der Website www.Noble-BC.de abruf- und einsehbar (Preisvorbehaltsklausel).
4.10 Die Preise für die Edelmetalle orientieren sich stets an den „LBMA Fixing“-Kursen (nachfolgend „Fixing-Preis“). Maßgeblich ist hierbei der „Fixing-Preis“, der um 16.00 Uhr veröffentlicht wird.
4.11 Die Noble BC wird sich spätestens binnen zwei Werktagen nach Eingang der Zahlung des Verkaufspreises und der Einrichtungskosten, bzw. der Investitionssumme mit den entsprechenden Edelmetallen eindecken und wird spätestens binnen drei Tagen nach Eingang des Verkaufspreises und der Einrichtungskosten, bzw. der Investitionssumme eine Einbringung der gekauften Edelmetalle in den Sammelbestand zu Gunsten des Kunden in die Wege leiten.
4.12 Im Fall einer Teilzahlung, bzw. einer Zahlung in Tranchen ist der Tag für den Bezugspreis der Edelmetalle maßgeblich, an dem die jeweilige Tranche auf dem Konto der Noble BC eingegangen ist.
4.13 Der Handelszeitraum ist von Montag bis Freitag von 09.00 – 16.00 Uhr. Beim ratierlichen Warenkauf verkauft Noble BC das Edelmetall an den Kunden nach dem Eingang der Kaufpreiszahlung gemäß Ziffer 4.10 jeweils am 10. und am 25. eines Monats. Sollte an den vorgenannten Tagen der Handel ausgesetzt sein oder auf ein Wochenende fallen, wird sich Noble BC z um nächstmöglichen Termin mit dem entsprechenden Metall eindecken.
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5. IDENTITÄTSFESTSTELLUNG
5.1 Noble BC hat das Recht, jederzeit über ein von Noble BC vorgeschlagenes Identifzierungsverfahren, die Identität des Kunden zweifelsfrei feststellen zu lassen. Insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel vorliegen, beispielsweise wenn im Falle des Verkaufs der Edelmetalle aus der Verwahrung, ein anderes Konto als das im Registrierungsprozess angegebene Referenzkonto als Zahlungsempfänger angegeben wird.
5.2 Verweigert sich der Kunde bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken oder konnte die Identität nicht festgestellt werden, so ist Noble BC zum Rücktritt des Vertrags berechtigt und die Ankaufs- oder Verkaufsorders werden storniert. Im Falle einer stornierten Verkaufsorder verbleiben die Edelmetalle des Kunden bei Noble BC, bis der Kunde sich nach den vorgenannten Vorgaben identifiziert hat. Die Kosten, die mit dem Rücktritt, der Stornierung und der weiteren Verwahrung für Noble BC erwachsen, sind in diesen Fällen in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.
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6. BELEHRUNG ÜBER DAS FEHLEN EINES WIDERRUFSRECHTS DES KUNDEN BEIM KAUF VON TECHNOLOGIEMETALLEN
Gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB besteht für Verbraucher kein Widerrufsrecht, da der Vertrag zwischen dem Kunden und Noble BC die Lieferung von Technologiemetallen zum Gegenstand hat, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die Noble BC keinen Einfluss hat und die innerhalb einer Widerrufsfrist auftreten können. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht für Kunden, die keine Verbraucher sind.
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7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN UND DATENSCHUTZ
7.1 Die Vertragssprache ist deutsch. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, Noble BC die für den Vertragsschluss und -abwicklung vorzulegenden Urkunden und Dokumente in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere Ausweisdokumente für eine Legitimation des Kunden. Soweit der Kunde andere fremdsprachige Urkunden und Dokumente vorlegt, ist Noble BC berechtigt, diese zurückzuweisen und von dem Kunden die Vorlage einer von einem vereidigten Übersetzer gefertigten und beglaubigten deutsch- oder englischsprachigen Übersetzung zu verlangen.
7.2 Zur Durchführung der Vertragsbeziehung mit Noble BC sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von Noble BC müssen persönliche Daten des Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Einzelheiten dazu regelt eine gesonderte Datenschutzvereinbarung von Noble BC mit dem Kunden.
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8. KAUFABWICKLUNG UND ZAHLUNGSMETHODE
8.1 Nimmt der Kunde das von Noble BC gunterbreitete Angebot an (vorstehende Ziffer 4 dieser AGB), hat er den im jeweiligen Angebot genannten Betrag unverzüglich auf das in dem Ang ebot angegebene Einzahlungskonto von Noble BC z u überweisen.
8.2 Nach dem Eingang der Kundenzahlung auf dem Einzahlungskonto von Noble BC, erwirbt Noble BC die entsprechende Menge an Edelmetallen bei seinen Lieferanten.
8.3 Es werden ausschließlich registrierte Barren mit einem Feinheitsgrad von mindestens 99,99 LBMA-Brand und/oder 99,95 LPPM-Brand gekauft, die von Herstellern stammen, die der „ Good Delivery List of Accep table Refiners“ der „London Bullion Mark et Association“ (LBMA) ang ehören.
8.4 Die dargestellten Preise beziehen sich hier auf EUR O pro Gramm (EUR/g).
8.5 Soweit Käufe von Edelmetalle aus einem wichtigen, nicht von Noble BC zu vertretenden Grund (insbesondere die Aussetzung des Handels oder fehlende Kaufmöglichkeit aus anderen Gründen) nicht im Einklang mit vorstehender Ziffer 4.9 f. dieser AGB spätestens binnen zwei Werktagen nach Eingang der Zahlung des Kunden möglich sein sollten, findet der Kauf zum nächstmöglichen Termin statt. Verzögert sich die Kaufmöglichkeit um mehr als fünf deutsche Handelstage nach Eingang der Kundenzahlung, wird Noble BC mit dem K unden Rücksprache halten, um das w eitere Vorgehen zu vereinbaren.
8.6 Darüber hinaus s tehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
8.7 Noble BC bestätigt dem Kunden nach Vollzug über die Finomet-Plattform nach Vollzug die Beschaffung und Einlagerung der jeweiligen Metallmenge zu dem Preis am Stichtag des Eingangs seiner Zahlung auf dem Konto von Noble BC als Gutschrift der zu Miteigentum nach Bruchteilen erworbenen Edelmetalle (Tokenisierungsprozess).
8.8 Bei dem ratierlichen Warenkauf werden aus systemtechnischen Gründen die erworbenen Edelmetalle erst nach Ablauf von 60 Tagen gutgeschrieben, bzw. tokenisiert.
8.9 Die von Noble BC für den Kunden erworbenen Edelmetalle werden zusammen mit den übrigen im Besitz von Noble BC befindlichen Edelmetallen in gesicherten Räumen der vorstehend in Ziffer 2. genannten jeweiligen Zoll- oder Umsatzsteuerfreilagern eingelagert und zu einem Sammelbestand zusammengefasst. Noble BC überträgt dem Kunden Eigentum an dem gekauften Metall, indem Noble BC ihm Miteigentum nach Bruchteilen an dem im (mittelbaren) Besitz von Noble BC befindlichen Sammelbestand einräumt. Der Kunde und Noble BC sind sich über den Eigentumsübergang einig.
8.10 Die jeweils erworbenen Miteigentumsanteile der Edelmetalle werden dem Verzeichnis des Kunden im Blockchainlager nach Gewicht gutgeschrieben und können auch einen Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen. Das Gewicht der Edelmetalle wird auf acht Stellen hinter dem Komma angegeben. Das gutgeschriebene Gewicht ist für die Bestimmung des Miteigentum-Bruchteils am Gesamtbestand der eingelagerten Edelmetalle maßgebend. Der mittelbare Besitz des Kunden an der erworbenen Menge der Edelmetalle wird dadurch eingeräumt, dass sie dem für den Kunden über Blockchain basierte Nachweise (siehe hierzu Ziffer 2.1 ff. dieser AGB) geführten Verzeichnis gutgeschrieben wird.
8.11 Im Fall einer Rücklastschrift, mangels kundenseitiger Kontodeckung, ist Noble BC berechtigt, die ihr entstandenen Kosten, inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 2,50 in Euro dem Kunden aufzuerlegen.
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9. SAMMELVERWAHRUNG
9.1 Eine Verwahrung von Edelmetall im Rahmen des PRECIOUSBASKET +finomet-Vertragsverhältnisses kann nur als Bruchteilseigentum in Sammelverwahrung erfolgen. Der Kunde erklärt sich mit seinem PRECIOUSBASKET +finomet-Antrag („Bestellformular“) ausdrücklich mit einer Sammelverwahrung der von Noble BC für ihn erworbenen Edelmetalle mit anderen Edelmetallen der gleichen Gattung einverstanden, die Noble BC für andere Kunden oder für sich selbst verwahrt bzw. verwahren lässt.
9.2 Der Kunde ermächtigt Noble BC, die jeweiligen Edelmetallbestände den in Ziffer 2. erläuterten Zoll- oder Umsatzsteuerfreilagern (nachfolgend „Drittverwahrer“ genannt) zur Verwahrung anzuvertrauen. Noble BC klärt den Drittverwahrer dabei darüber auf, dass der betreffende Metallbestand nicht Noble BC gehört, sondern für den Kunden verwahrt wird. Noble BC stellt im Verhältnis zu dem Drittverwahrer vertraglich sicher, dass der Drittverwahrer an dem betreffenden Edelmetallbestand ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf die Verwahrung des Sammel-Edelmetallbestandes entstanden sind.
9.3 Das Recht auf eine Einzel-Verwahrung unter Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft ist – auch mit Wirkung über den Tod des Kunden hinaus – dauerhaft ausgeschlossen. Die mit dem Kunden durch Einbeziehung dieser AGB getroffenen Vereinbarungen gelten auch mit Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern des Kunden. Die gesetzlichen Regelungen der § 744 BGB und § 745 BGB einer gemeinschaftlichen Verwaltung werden bezüglich der Sammelverwahrung im Verhältnis zwischen Kunde und Noble BC vertraglich ausgeschlossen. Da von Noble BC nur eine Sammelverwahrung im Rahmen des PRECIOUSBASKET +finomet angeboten wird, gilt ein Verlangen des Kunden auf (teilweise) Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft gleichzeitig als teilweise Kündigung des Verwahrverhältnis mit Noble BC. Der Kunde kann bei (teilweiser) Kündigung die entsprechende Edelmetallmenge verkaufen oder Auslieferung gemäß nachstehender Ziffer 13. dieser AGB verlangen.
9.4 Noble BC ist berechtigt, aus dem jeweiligen Metallsammelbestand jedem Kunden die ihm gebührende Menge des Edelmetalls auszuliefern oder die ihm selbst gebührende Menge des Edelmetalls zu entnehmen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Kunden bedarf. Die Regelungen nach Ziffer 13 dieser AGB gelten entsprechend.
9.5 Der Kunde und Noble BC sind nicht berechtigt, dass für den Kunden eingelagerte Edelmetall an Dritte zu verleihen.
9.6 Dem Kunden steht im Falle einer Insolvenz von Noble BC ein Aussonderungsrecht zu.
9.7 Noble BC erhebt die durch die Sammelverwahrung entstehenden Lagerkosten gem. Ziffer 3.5 dieser AGB durch quartalsweise Rechnungsstellung auf Grundlage des Nettoinventarwerts des vom Kunden eingelagerten Edelmetalls.
10. ERWEITERTES PFANDRECHT
Noble BC steht wegen sämtlicher Forderungen aus dem PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag ein vertragliches Pfandrecht am Edelmetall zu, das aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in den Besitz von Noble BC gelangt ist oder künftig noch gelangen wird (nachfolgend „Sicherheiten“ genannt). Noble BC hat das Recht, sich wegen aller fälligen Geldforderungen aus dem PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag, die vom Kunden unbestritten oder zu Gunsten des Verwahrers rechtskräftig festgestellt sind, aus den Sicherheiten zu befriedigen. Schon vor vollständiger Befriedigung seiner sämtlichen durch das vertragliche Pfandrecht gesicherten Geldforderungen ist Noble BC auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten ganz oder teilweise freizugeben, sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 Prozent der gesicherten Forderungen von Noble BC nicht nur vorübergehend überschreitet. Bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird Noble BC die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigen.
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11. VERFÜGUNGSRECHT ÜBER DEN MITEIGENTUMS-BRUCHTEIL
Dem Kunden steht das gesetzliche Recht zu, eigenständig über seinen Miteigentums-Bruchteil am Sammelbestand des Edelmetalls zu verfügen, ihn insbesondere ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung den neuen Eigentümer darauf hinzuweisen, dass dieser von Noble BC eine Auslieferung des Edelmetalls gem. nachstehender Ziffer 13.5 verlangen oder mit Noble BC einen eigenen PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag bezüglich der Verwahrung und/oder bezüglich eines etwaigen Rückkaufs oder Verkaufs an einen Dritten abschließen kann. Der Kunde hat Noble BC unverzüglich nach Vornahme einer Verfügung in Textform von deren Art und Umfang zu unterrichten.
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12. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
12.1 Der PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
12.2 Der Kunde kann den PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrag entweder ganz oder auch nur teilweise bezüglich der Verwahrung einer Teilmenge des für ihn verwahrten Edelmetalls mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Er hat dann die Wahl, das Edelmetall entweder an Noble BC durch Annahme eines auf Wunsch des Kunden von Noble BC gegebenenfalls unterbreiteten Rückkaufsangebots zu verkaufen, an einen Dritten zu verkaufen oder eine physische Auslieferung des Edelmetalls zu verlangen. Zu keiner Zeit ist die Noble BC jedoch verpflichtet, dem Kunden ein Kaufangebot zu unterbreiten und Edelmetall von dem Kunden anzukaufen.
12.3 Noble BC ist zur Kündigung seinerseits nur berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere dann gegeben, wenn
• der Kunde falsche Angaben im Zusammenhang mit diesem Vertragsschluss macht,
• der Kunde im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Geldwäschegesetz (GwG) verstößt,
• der Kunde Noble BC vorsätzlich schädigt oder zu schädigen versucht.
• zwischen dem Kunden und Noble BC keine Einigung über eine von Noble BC gewünschte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziffer 17 dieser AGB zustande kommt.
12.4 Jede Kündigung, auch eine Teilkündigung, muss in Textform erfolgen.
12.5 Im Fall der Unwirksamkeit oder (Teil-) Beendigung des „PRECIOUSBASKET +finomet“- Vertrags mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, veranlasst die Noble BC die Löschung der entsprechenden Nachweiszertifikate.
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13. VERKAUF ODER AUSLIEFERUNG NACH (TEIL-) KÜNDIGUNG
13.1 Der Kunde kann die seiner (Teil-) Kündigung entsprechende Edelmetallmenge vorbehaltlich eines Angebots durch die Noble BC an Noble BC oder einen Dritten verkaufen und/oder an sich oder einen Dritten ausliefern lassen. Im Falle der (Teil-)Kündigung und im Fall des (Teil-) Verkaufs des Edelmetalls veranlasst Noble BC die Löschung der hiervon betroffenen Nachweiszertifikate.
Im Falle eines Verkaufs des Edelmetalls an einen Dritten wird der Anteil des eingelagerten Edelmetalls des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen zur Abholung bereitgestellt. Den Weitertransport, bzw. Abverkauf zum Dritten hat der kündigende Kunde selbst zu verantworten sowie die anfallenden Kosten (für Abholung und Transport) selbst zu tragen. Es können nur handelsübliche Chargen und ihr Vielfaches bereitgestellt werden. Sollte der Kunde weniger Edelmetalle im Bestand, als die nachfolgend aufgeführten handelsüblichen Char gen haben, gelten die Voraussetzungen in Ziffer 13.5 entsprechend.
Im Falle einer Metallauslieferung, die nicht an ein Zollfreilager erfolgt, wird Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe fällig, d.h. der Kunde muss die Edelmetallmenge zu dem zum Auslieferungsdatum geltenden Preis versteuern. Weiterhin hat der Kunde durch eine Auslieferung etwaig anfallende Zölle zu zahlen.
13.2 Verkauf durch den Kunden an Noble BC. Noble BC macht auf Wunsch des Kunden auf seine
(Teil-) Kündigung oder eines mitgeteilten (Teil-) Verkaufswunsch hin ein zeitlich befristetes Angebot für den Edelmetallrückkauf zu dem im Angebot ausgewiesenen Preis. Das Angebot enthält eine Auflistung sämtlicher für den Metallrückkauf anfallenden Kosten, insbesondere derjenigen nach den vorstehenden Ziffern 3 ff. dieser AGB. Das etwaige Angebot kann von dem Kunden binnen drei Bankarbeitstagen in Textform angenommen werden. Nimmt der Kunde dieses Rückkaufsangebot frist- und formgerecht an, würde Noble BC binnen weiterer drei Bankarbeitstage die Überweisung des angebotenen von Noble BC aus zuzahlenden Betrages auf das von dem Kunden angegebene Konto veranlassen. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Geldeingangs auf dem Konto des Kunden hängt von den im jeweiligen Einzelfall anfallenden Banklaufzeiten ab.
13.3 Der von der Noble BC im etwaigen Angebot an den Kunden aufgeführte Ankaufspreis der Edelmetalle entspricht dem jeweiligen Preis, tagesaktuell abrufbar unter www.Noble-BC.de, am Tag der Abgabe des Angebots.
13.4 Der Kunde überträgt zur Durchführung seines Verkaufswunschs Noble BC Eigentum an dem zu verkaufenden Edelmetallen, indem er Noble BC Miteigentum nach Bruchteilen an dem im Besitz von Noble BC befindlichen Sammelbestand einräumt. Der mittelbare Besitz an der veräußerten Menge des Edelmetalls wird Noble BC dadurch eingeräumt, dass sie aus dem für den Kunden geführten Verzeichnis ausgetragen wird. Der Kunde und Noble BC sind sich über den Eigentumsübergang einig.
13.5 Physische Auslieferung. Im Falle einer (Teil-)Kündigung hat der kündigende Kunde die Möglichkeit anstelle des vorstehend beschriebenen Verkaufs des Edelmetalls gegenüber Noble BC oder eines Dritten, die physische Auslieferung, die ihm aus dem betreffenden Sammelbestand seinem Verzeichnis gutgeschriebenen Edelmetalls zu verlangen.
Eine physische Auslieferung kann nur in folgenden handelsüblichen Gewichtseinheiten und deren Vielfaches erfolgen:
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für Goldbarren: 1 kg
für Palladiumbarren: 100 g
für Silberbarren: 1 kg
für Iridium: 10 g
für Platinbarren: 100 g
für Ruthenium: 100 g
für Rhodium: 10 g
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Soweit die dem Verzeichnis gutgeschriebene Menge des entsprechenden Edelmetalls des Kunden die jeweiligen handelsüblichen Gewichtseinheiten nicht erreicht, kann der Kunde nach Absprache mit Noble BC im Einzelfall entweder von Noble BC weiteres Metall erwerben, um auf die jeweilige handelsübliche Gewichtseinheit aufzufüllen oder der Gegenwert des verbleibenden Metall-(Rest-)Guthabens, das betragsmäßig die Auslieferung in der handelsüblichen Gewichtseinheit nicht zulässt, wird in Geld auf das vom Kunden zu benennende Bankkonto überwiesen. Edelmetalle sind stets nur in ganzen Chargen handelbar. Bezugszeitpunkt für den Gegenwert ist dabei der Preis an dem Tag, an dem der Kunde Noble BC in Textform den Wunsch zur Auszahlung des Gegenwerts des Restgutachtens mitgeteilt hat. Bezugspreis ist der Ankaufspreis gemäß Ziffer 13.2.- 13.3.
13.6. Auf den vom Kunden in Textform mitgeteilten Auslieferungswunsch hin wird Noble BC eine Auslieferung der Edelmetallmenge binnen drei Bankarbeitstagen nach Eingang der Mitteilung bei Noble BC veranlassen. Bei einer gewünschten physischen Auslieferung des Edelmetalls hat der Kunde das Edelmetall bei dem Drittverwahrer abzuholen oder abholen zu lassen und trägt von dem Lager des Drittverwahrers ab alle Transport- oder Versicherungskosten. Die ausgelieferte (Teil-)Menge an Edelmetall wird aus dem Verzeichnis des Kunden ausgetragen.
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14. KURSENTWICKLUNG UND PREISSCHWANKUNGEN BEI TECHNOLOGIEMETALLEN
Die Kursentwicklung des Edelmetalls richtet sich generell nach dem Angebots- und Nachfrageverhalten der Marktteilnehmer in diesem speziellen Marktsegment. Das Edelmetall kann mitunter erheblichen Preisschwankungen unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Edelmetalle werden z.Zt. in US-DOLLAR gehandelt. Es besteht somit eben falls ein Wechselkursrisiko.
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15. HAFTUNG
15.1 Noble BC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
15.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Noble BC nur bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Höhe der Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
15.3 Für mittelbare oder Folgeschäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
15.4 Das für den Kunden eingelagerte Edelmetall ist zu jedem Zeitpunkt zum jeweils aktuellen Wiederbeschaffungswert gegen Einbruchdiebstahl, Feuer, Vandalismus, Sturm und Hagel versichert. Schäden oder Verluste am eingelagerten Edelmetall durch Kriege oder vergleichbare Ereignisse sind demgegenüber nicht kalkulierbare und nicht versicherbare Risiken. Die Versicherung erstreckt sich daher ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
15.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für gegebene Garantien, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche aus Produkthaftung.
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16. ÄNDERUNG DIESER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
16.1 Sollte sich insbesondere aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder einer erheblichen Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, so kann Noble BC unter angemessener Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen den Kunden auffordern, der Anpassung zuzustimmen.
16.2 Sollte keine Einigung zwischen Noble BC und dem Kunden über eine Anpassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, steht Noble BC ein wichtiger Grund für eine Kündigung des PRECIOUSBASKET +finomet-Vertrages zu.
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17. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorgaben zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem Kunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.
17.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
17.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Noble BC.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Vereinbarung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
DATENSCHUTZHINWEISE
Mit den nachfolgenden Datenschutzhinweisen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei uns im Unternehmen geben. Ferner möchten wir Ihnen darlegen, warum wir welche Daten erheben und welche Rechte Ihnen in diese m Zusammenhang zustehen.
1. Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung und wer ist mein Ansprechpartner bei datenschutzrechtlichen Anliegen?
Verantwortliche Stelle:
Noble BC GmbH
Gneisenaustraße 83
10961 Berlin
Tel.: + 49 (0) 30 2089 84860, Fax: + 49 (0) 30 2089 84861
Mail: info@noble-bc.de
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Ansprechpartner/ Datenschutzbeauftragter:
Andreas Kroll
Geschäftsführer
Tel.: +49 (0) 30 2089 84860, Fax: + 49 (0) 30 2089 84861
Mail: a.kroll@noble-bc.de
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2. Welche Daten erheben und verarbeiten wir und aus welchen Quellen erhalten wir diese ?
Wir erheben und verarbeiten ausschließlich folgende, für unsere Dienstleistung relevante personenbezogene Daten:
Personalien (Name, Adresse, weitere Kontaktdaten wie Telefon, Fax und E-Mail, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit),
Daten zur Legitimation Ihrer Person (z.B. Aus weis – oder Reisepassdaten)
Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Bankdaten)
Diese Daten erhalten wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung und deren Anbahnung von Ihnen. Zudem können wir – sofern im Rahmen unserer Dienstleistung erforderlich – Daten verarbeiten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Grundbücher, o.ä.) zulässigerweise erhalten haben.
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3. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre Daten?
Wir verarbeiten Ihre Daten entsprechend den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in erster Linie zur Begründung eigener vertraglicher Verhältnisse zwischen Ihnen und uns. Wir benötigen die entsprechenden Daten im Rahmen der Durchführung unserer Verträge mit Ihnen oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen. Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich nach dem konkreten Produkt und können unter anderem Verwaltung, Betreuung sowie Durchführung von Transaktionen umfassen.
Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6 Ab s. 1 lit. b DSGVO.
Ferner kann die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine ausdrückliche Einwilligung gestützt werden. Zweck und Umfang dieser Verarbeitung wird in dieser sodann dargelegt. Rechtsgrundlage hierfür wäre dann Art. 6 Abs. 1 lit. s DSGVO.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen, insbesondere gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Ab s. 1 lit. c DSG VO als Rechtsgrundlage.
Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Ab s. 1 lit. d DSG VO als Rechtsgrundlage.
Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (z.B. Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Anspruchsdurchsetzung etc.).
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4. Wer erhält Zugriff auf Ihre Daten?
Innerhalb unseres Unternehmens erhalten diejenigen Mitarbeiter Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten benötigen, also mit der vertraglichen Abwicklung betraut sind. In diesem Zusammenhang können das auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen sein.
Soweit wir Ihre Daten an Empfänger außerhalb unseres Unternehmens weitergeben, erfolgt dies ausschließlich zur Erfüllung unserer Vertragspflichten im Rahmen unseres Geschäftszweckes, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Ihrer ausdrücklich erteilten Einwilligung. Zur Erfüllung unserer Vertragspflichten arbeiten wir u.a. mit folgenden Stellen zusammen:
Produktgeber, technische und sonstige Dienstleister, die für uns tätig sind, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Schlichtungsstellen.
5. Über welchen Zeitraum werden Ihre Daten gespeichert?
Die Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten erfolgt grundsätzlich nur solange, wie dies für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Soweit gesetzlich Vorgaben bestehen, wie z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder eine Aufbewahrung im berechtigten Interesse liegt, z.B. zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften, kann eine darüber hinausgehende Verarbeitung erforderlich sein.
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6. Welche Datenschutzrechte stehen Ihnen zu?
Jeder betroffenen Person steht ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf eine eingeschränkte Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSG VO) zu.
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung, können Sie diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgte Datenverarbeitung bleibt rechtmäßig.
Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
7. Bin ich verpflichtet, meine Daten bereitzustellen?
Für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung sowie die Durchführung und Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist es erforderlich, dass Sie uns die dafür notwendigen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Ferner kann die Verpflichtung zur Datenerhebung gesetzlich vorgeschrieben sein. Stellen Sie diese Daten nicht zur Verfügung ist ein Vertragsschluss oder die Durchführung desselben nicht möglich.
Widerspruchsrecht
Hinweis zum Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSG VO
1. Widerspruch im Einzelfall
Aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben können, haben Sie das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten aufgrund von Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO (Datenverarbeitung im öff. Interesse) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen) Widerspruch einzulegen.
Ist Widerspruch eingelegt worden, erfolgt eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn es liegen nachweislich zwingende Gründe vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. Eine weitere Verarbeitung ist auch dann möglich, wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
2. Widerspruch gegen Direktwerbung
Unter Umständen werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet um Direktwerbung zu betreiben. Gegen eine solche Verarbeitung haben Sie das Recht jederzeit Widerspruch einzulegen. Dies gilt ebenfalls für das Profiling, soweit es mit der Direktwerbung in Verbindung steht.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und is t zu richten an:
Noble BC GmbH
Gneisenaustraße 83
10961 Berlin